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Wohnungen dürfen bei wiederholtem Zahlungsverzug fristlos gekündigt werden

Oktober 5th, 2008 · No Comments

Als Eigentümer einer Wohnung, die vermietet ist, möchte man für diese natürlich auch die Miete erhalten. Dabei ist es wichtig, dass man im Mietvertrag für seine Wohnungen ein genaues Datum einsetzt, wann diese zu begleichen ist, um so später dem Mieter einen evtl. auftretenden Zahlungsverzug nachweisen zu können.

Sollte die Miete dann tatsächlich unregelmäßig und verspätet bezahlt werden, also statt am 3. des Monats, erst am 15., so muss der Eigentümer der Wohnung dem Mieter eine Abmahnung schreiben. Zwar kann er diesem fristlos kündigen, sofern zwei Monatsmieten ausstehen, allerdings wird die Kündigung aufgehoben, wenn der Mieter doch noch zahlt. Wurde jedoch eine Abmahnung wegen wiederholter Verspätungen der Mietzahlungen ausgestellt, so kann man davon ausgehen, dass diese auch insofern Rechtsgültigkeit besitzt, dass dem Mieter bei erneuter verspäteter Zahlung gekündigt werden kann.

Sollte er daraufhin ebenfalls wieder die Miete bezahlen, muss er dennoch die Wohnung räumen, weil die Abmahnung eben im Raum steht. Das hat jüngst ein Gericht entschieden, weshalb Eigentümer von Wohnungen sich eben diese Vorgehensweise zu Herzen nehmen sollten.

Im beschriebenen Fall war es sogar so, dass eine verspätete Zahlung zu Beginn des Mietverhältnisses die Regel war, die Mietzahlungen dann pünktlich liefen und nach einigen Jahren wieder unregelmäßig gezahlt worden. Durch die Abmahnung bei der unregelmäßigen Zahlung, die nach Jahren wieder einsetzte, konnte der Vermieter den Mietern dann aber fristlos die Wohnung kündigen.